§ 3 Pflichten des Internet Service Providers[…]
(5) Die Liste darf nur den für die Sperrung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich gemacht werden. Der ISP verpflichtet sich, die in den Listen enthaltenen Angaben nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwenden. Er hat sie durch geeignete Maßnahmen gegen die Kenntnisnahme durch Dritte zu sichern.Er hat überdies sicherzustellen, dass alle Personen, die mit der Sperrung der VDN betraut sind, die in der Liste enthaltenen Informationen nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten. Diese Verpflichtungen gelten auch im Falle einer Beendigung des Vertrages fort.
[…][Auszug aus dem vom CCC veröffentlichten Vertragsentwurfes des BKA]
Obiger Text stellt den § 3 Abs.5 des Vertragsentwurfes dar, mit dem das BKA die ISPs zur freiwilligen Blockade von der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte verdächtiger Web-Sites verpflichten will. Weiterlesen